FAQ - Elektromobilität


Sie haben Fragen, Wir Antworten!


  • Wie funktioniert ein Elektrofahrzeug?
    Ein Elektrofahrzeug funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Der Motor wandelt elektrische Energie in mechanische Energie um, die über sogenannte Magnetfelder abgegeben werden. Durch die An-ziehungs- und Abstoßkräfte der Magnetfelder wird ein elektrisch betriebenes Fahrzeug mit Energie versorgt und anschließend in Bewegung gesetzt.
  • Dürfen Mieter eine Ladestation am Mehrparteienhaus installieren?
    Im Bundestag wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Mietern und Wohnungseigentümern in Mehrparteienhäusern ein Recht zur Installation von Ladestationen zuspricht. Folglich sind Vermieter in der Verantwortung für die Umsetzung, Art und Weise der Installation, wohingegen die Mieter für die entsprechenden Kosten aufkommen.
  • Wie funktioniert das herkömmliche Laden eines Elektrofahrzeugs?
    Wir erklären kurzerhand den richtigen Ladevorgang Schritt für Schritt.

    1: Motor abstellen. Parken Sie Ihr E-Fahrzeug sicher in der Nähe der Ladestation und unterbrechen Sie die Stromzufuhr.
    2: Öffnen der Ladeklappe. Modellabhängig befindet sich diese entweder am Heck des Fahrzeugs oder vorne am Kotflügel.
    3: Verbinden mit der Ladestation. Meist ist das Ladekabel bereits in der Ladestation installiert. Verbinden Sie das Fahrzeug mit der Ladestation. Wird per Haushaltsstrom oder einer CCE-Steckdose geladen.
    4: Ladevorgang starten. Der Ladevorgang beginnt und es leuchtet modellabhängig die LED-Signallampe am Ladestecker des Fahrzeugs. Wird mit einer Wallbox geladen stehen meist Apps zu Verfügung, in denen der Ladevorgang verwaltet werden kann.
    5: Ladevorgang beenden. Der Ladevorgang kann jederzeit manuell beendet werden. Darüber hinaus besteht in der Regel auch die Möglichkeit einer automatischen Ladegrenze. Ist der Ladevorgang abgeschlossen, entfernen Sie das Kabel und schließen die Ladeklappe am Fahrzeug wieder.
  • Was bedeutet die Innovationsprämie?
    Bei der Innovationsprämie handelt es sich um den weiterentwickelten Umweltbonus. Dieser fördert Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge und besteht aus einer finanziellen Kaufprämie von Bund und Hersteller. Der Bund verdoppelt mit der Innovationsprämie den bisherigen Anteil der „Umweltprämie“ bis zum 31.12.2022 für alle zugelassenen Elektroautos, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenautos sowie entsprechende Gebrauchtfahrzeuge gemäß §2 des Elektromobilitätsgesetzes, die die Vorgaben der Richtlinie erfüllen. Die staatliche Förderung wird bis zu einem maximalen Netto-Listenpreis des Basisfahrzeugs von 65.000 EUR gewährt. Überschreitet der Netto-Listenpreis des Basisfahrzeugs diesen Betrag, gibt es keine Förderung. Der Herstelleranteil wird netto berechnet und als Nachlass vom Fahrzeuggesamtpreis abgezogen. <1-- ende test -->
  • Wie hoch ist die Innovationsprämie?
    Förderprämie ist abhängig von zweierlei Faktoren. Motorisierungsvariante (Vollelektrisch oder Plug-In-Hybrid) sowie Nettolistenpreis des Basisfahrzeugs (Fahrzeug ohne Sonderausstattung). Die staatliche Förderung beträgt bei einem vollelektrischen Fahrzeug 6.000 EUR bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von < 40.000 EUR und 5.000 EUR bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von > 40.000 EUR. Bei den Plug-in-Hybrid Modellen beträgt die staatliche Förderung 4.500 EUR für ein Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von < 40.000 EUR und 3.750 EUR bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von > 40.000 EUR. Die Förderung wird bis zu einem maximalen Netto-Listenpreis des Basisfahrzeugs von 65.000 EUR gewährt.
  • Wer kann einen Antrag stellen?
    Alle Privatpersonen, Unternehmen (und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung), Stiftungen, Körperschaften oder Vereine, auf die ein förderfähiges Fahrzeug zugelassen ist. Als förderfähige Erwerbsarten gelten Fahrzeugkäufe sowie Leasingverträge.
  • Wie können Sie die Förderungen beantragen?
    Hier geht es zum Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 21. Oktober 2020 in der Fassung der Änderung vom 24. November 2021.
  • Wer ist für die Auszahlung des Umweltbonus zuständig?
    Zuständig für die Auszahlung des Umweltbonus ist weiterhin das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Ihren Antrag können Käufer von Elektro- oder Hybridfahrzeugen auf der Internetseite des BAFA online stellen.
  • Welche Fahrzeuge werden aktuell gefördert? Und welche ab 2023?
    Ab 2023 können reine E-Autos und Brennstoffzellenautos gefördert werden. Ein Förderantrag ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Bis 31.12.2023 werden E-Autos gefördert, deren Listenpreis bis zu 65.000 Euro beträgt (Netto-Listenpreis). Die Förderung für Plug-In-Hybridfahrzeuge endet dabei am 31.12.2022. Ab 1.1.2024 sinkt die Preisgrenze auf 45.000 Euro ab. Die BAFA-Liste aller förderberechtigten Fahrzeuge finden Sie hier.
  • Kann man den Umweltbonus mit anderen Förderungen kombinieren?
    Ja. Den Umweltbonus kann mit anderen Förderungen kombiniert werden. Käuferinnen und Käufer können so ggf. von insgesamt noch höheren Förderungen profitieren. Voraussetzung dafür, dass Antragsteller neben dem Umweltbonus eine weitere öffentliche Förderung beantragen können, ist, dass der jeweilige Fördermittelgeber eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMWK abgeschlossen hat. Sie legt fest, wie die unterschiedlichen Förderprogramme ineinandergreifen und stellt sicher, dass die haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Stellen, mit denen Verwaltungsvereinbarungen geschlossen wurden, werden auf der Webseite des (BAFA) veröffentlicht.
  • Läuft die Förderung von Plug-In-Fahrzeugen 2022 aus?
    Ja. Die Förderung für Plug-In-Hybridfahrzeuge (PHEV) soll am 31.12.2022 enden. Eine längere Förderung von PHEV in Abhängigkeit vom tatsächlichen elektrischen Fahranteil würde in der Praxis zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen: Schnittstellen und das Auslesen am Auto oder „over the air“ und ein erhöhter administrativer Aufwand im BAFA wären nötig, um Datenschutzfragen zu genügen. Im Sinne einer möglichst effektiven und fokussierten Förderung, die angesichts ohnehin begrenzter Mittel den positiven Klimaschutzeffekt in den Mittelpunkt rückt, soll daher die Förderung von PHEV zum Jahreswechsel enden.
  • Was ist die THG-Prämie? 
    Die Treibhausgasminderungsquote ist ein Klimaschutzförderinstrument, mit Hilfe dessen Sie die CO2-Einsparungen Ihres Elektrofahrzeuges zertifizieren und an quotenpflichtige Mineralölkonzerne verkaufen lassen können, die seit dem Jahr 2022 ihre CO2-Werte mit gekauften THG-Quoten verrechnen können. Das Geld für den Verkauf der Quote erhalten die Halter oder Halterinnen der Elektrofahrzeuge im Rahmen der THG-Prämie.
  • Was hat die THG-Prämie mit Ihrem Elektrofahrzeug zu tun?  
    Seit diesem Jahr können Sie über die Webseite unseres Kooperationspartner Maschinenringe jährlich 300€ für Ihr Elektrofahrzeug erhalten. Hierbei spielt es keine Rolle, wie Ihr Fahrzeug finanziert wurde, ob gekauft oder geleased: die einzige Voraussetzung ist, dass Sie als Halter oder Halterin im Fahrzeugschein eingetragen sind.
  • Welche Auswirkungen hat das Konjunkturpaket auf die Dienstwagenbesteuerung?
    Die Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge wird erweitert. Bisher war die Vorgabe für die Gewährung der Besteuerung mit 0,25% ein Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung von maximal 40.000 EUR. Dieser wird auf 60.000 EUR erhöht. Ab 60.000 wird der Steuersatz von 0,5% gewährt.

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