Förderungen: Innovationsprämie und Umweltbonus

Der perfekte Einstieg in die Elektromobilität.

Alle Interessenten eines vollelektrischen Fahrzeugs können sich auf den attraktiven Umweltbonus freuen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat neue Richtlinien für den Umweltbonus vorgesehen. Damit wird die Förderung auf Klimaschutz fokussiert. Die Neufassung ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Was bedeutet die Neufassung?
• Für Plug-In-Hybridfahrzeuge können keine Förderanträge mehr gestellt werden.
• Für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge gelten neue reduzierte Fördersätze und die Mindesthaltedauer wird auf 12 bis 24 Monate angehoben.
• Die bisherige Einschränkung, dass junge Gebrauchtfahrzeuge nur bei Anmeldung auf den Zweithalter gefördert werden können, entfällt.

Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2023 bis einschließlich dem 31. Dezember 2023 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss und der Herstelleranteil:
Weitere Anpassungen, die im Jahr 2023 folgen:
Ab 1. September 2023 können ausschließlich Privatpersonen Förderanträge stellen.
Ab 1. Januar 2024 wird u. a. der maximale Nettolistenpreis, bis zu dem Fahrzeuge förderfähig sind, auf 45.000 Euro abgesenkt und die Fördersätze vereinfacht.
Seit Beginn des Förderprogramms im Juli 2016 wurde die E-Auto-Prämie für rund 1,64 Mio. elektrisch betriebene Fahrzeuge beantragt. Auf der Webseite des BAFA finden Sie alle Informationen zu den neuen Förderkonditionen.

Das Antragsverfahren wurde in den letzten Jahren bürgerfreundlicher gestaltet, bspw. durch den automatischen Datenaustauch zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und dem BAFA oder durch die vereinfachte Statusabfrage des Antrags. Über diesen Link gelangen Sie direkt zur Antragsstellung. (Link: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/Neuen_Antrag_stellen/neuen_antrag_stellen.html) Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Unternehmen, und Kommunen. Ausführliche Informationen über förderfähige Elektrofahrzeuge und die Förderhöhe erhalten Sie unter www.bafa.de.

Disclaimer: Die oben aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsverbindlichkeit und Beratungsleistung dar. Für weitere Informationen zum Umweltbonus besuchen Sie die Informationen des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Verdoppelung des bisherigen Umweltbonus (Bundesanteil)
Mit der neu beschlossenen Innovationsprämie verdoppelt der Bund seinen Förderanteil für Elektro- und Hybrid Fahrzeuge. Der bisherige Förderanteil des Herstellers bleibt von der Innovationsprämie unberührt. Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für ein reines Basisfahrzeug von über 65.000 € werden nicht gefördert.

Gegenstand der Förderung: Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß §2 des Elektromobilitätsgesetzes. Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden, welche unter www.bafa.de eingesehen werden kann. Der Umweltbonus wird zur Hälfte durch die Automobilhersteller (Eigenanteil) und zur Hälfte durch den Bundeszuschuss (Bundesanteil) gewährt.

Art und Höhe der Förderung: Der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus ist meist bereits im Kauf-/Leasingvertrag berücksichtigt. Grundlage für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus ist der BAFA Listenpreis. Bei dem BAFA Listenpreis handelt es sich um den niedrigsten Netto-Listenpreis des Basismodells innerhalb des Euroraums zur Markteinführung.

Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine. Ausführliche Informationen über förderfähige Elektrofahrzeuge und die Förderhöhe erhalten Sie unter www.bafa.de. Die oben aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsverbindlichkeit und Beratungsleistung dar. (Quelle: www.bafa.de).

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1 Der Umweltbonus setzt sich zur Hälfte zusammen aus einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 422, Frankfurter Straße 29–35, 65760 Eschborn, www.BAFA.de, sowie einer vom Hersteller gewährten Prämie. Die Auszahlung des Anteils des BAFA erfolgt erst nach positivem Bescheid des von Ihnen gestellten Antrags. Der Umweltbonus endet mit Erschöpfung der bereitgestellten Fördermittel, spätestens am 31.12.2025. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem persönlichen Verkaufsberater.